Die Statuten
I. Sitz und Zweck
1. Sitz ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten.
2. Der Club bezweckt den Ausgleich zwischen Arbeitsalltag und kameradschaftlichen Beziehungen.
II. Mitgliedschaft
1. Mitglied kann man mittels jährlichem Beitrag werden, welcher bis spätesdens 30 Tage ab Rechnungsdatum zu entrichten ist und durch die Generalversammlung festgelegt wird.
2. Passivmitglied kann man mittels jährlichem Beitrag von Sfr. 50.00 werden. Anspruch auf lV. Verbindlichkeiten Punkt 4. bestehen nicht.
3. Neumitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen.
4. Allfällige Austritte sind dem Vorstand mindestens 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres, schriftlich mitzuteilen.
5. Abwesenheiten sind dem Vorstand telefonisch mitzuteilen.
III. Organe sind:
a ) die Generalversammlung
b ) der Vorstand ( Präsident, Kassier, Aktuar )
c ) die Revisoren ( Amtszeit 2 Jahre )
IV. Verbindlichkeit
1. Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet einzig das Clubvermögen.
2. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
3. Freiwillige Zuwendungen und Erträge aus Spielen fliessen vollumfänglich in die Clubkasse.
4. Aus den Erträgen bestreitet der Club die Aufwendungen wie die Generalversammlung, die Kegelbahn, den Ausflug usw.
5. Der Vorstand Verfügt über einen Kredit von Sfr. 500.00
V. Schlussbestimmung
1. Die Mitgliedschaft ist geschäftsneutral.
2. Die Änderung dieser Statuten oder die Auflösung bedürfen zu ihrer Gültigkeit eine 2/3 Mehrheit der Generalversammlung.
Die Traktandenliste muss diese Beschlüsse verzeichnen. Bei einer allfälligen Auflösung des Clubs fällt das verbleibende Clubvermögen
den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.
Zürich, 2. Januar 1992, Rev. 30.11.06
I. Sitz und Zweck
1. Sitz ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten.
2. Der Club bezweckt den Ausgleich zwischen Arbeitsalltag und kameradschaftlichen Beziehungen.
II. Mitgliedschaft
1. Mitglied kann man mittels jährlichem Beitrag werden, welcher bis spätesdens 30 Tage ab Rechnungsdatum zu entrichten ist und durch die Generalversammlung festgelegt wird.
2. Passivmitglied kann man mittels jährlichem Beitrag von Sfr. 50.00 werden. Anspruch auf lV. Verbindlichkeiten Punkt 4. bestehen nicht.
3. Neumitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen.
4. Allfällige Austritte sind dem Vorstand mindestens 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres, schriftlich mitzuteilen.
5. Abwesenheiten sind dem Vorstand telefonisch mitzuteilen.
III. Organe sind:
a ) die Generalversammlung
b ) der Vorstand ( Präsident, Kassier, Aktuar )
c ) die Revisoren ( Amtszeit 2 Jahre )
IV. Verbindlichkeit
1. Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet einzig das Clubvermögen.
2. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
3. Freiwillige Zuwendungen und Erträge aus Spielen fliessen vollumfänglich in die Clubkasse.
4. Aus den Erträgen bestreitet der Club die Aufwendungen wie die Generalversammlung, die Kegelbahn, den Ausflug usw.
5. Der Vorstand Verfügt über einen Kredit von Sfr. 500.00
V. Schlussbestimmung
1. Die Mitgliedschaft ist geschäftsneutral.
2. Die Änderung dieser Statuten oder die Auflösung bedürfen zu ihrer Gültigkeit eine 2/3 Mehrheit der Generalversammlung.
Die Traktandenliste muss diese Beschlüsse verzeichnen. Bei einer allfälligen Auflösung des Clubs fällt das verbleibende Clubvermögen
den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.
Zürich, 2. Januar 1992, Rev. 30.11.06